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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 717/07

Datum:
18.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 717/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0118.2WS717.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 55 Vollz 8/06
Leitsätze:

Lässt die Verfahrensgestaltung den Eindruck aufkommen, dass ein Richter nicht bereit und willens ist, über einen Antrag zu entscheiden und stattdessen den Antragsteller zur Rücknahme des Antrages drängen will, kann das die Besorgnis der Befangenheit begründen.

 
Tenor:

1. Dem Verurteilten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Auf die sofortige Beschwerde wird in Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Richter am Landgericht H für gerechtfertigt erklärt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 
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