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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 715/07

Datum:
21.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 715/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0121.2WS715.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 95 KLs 36/06
Leitsätze:

1. Gestattet der Vorsitzende der Strafkammer dem Verteidiger, dem Angeklagten eine Kopie einer DVD mit Audiodateien zu überlassen, liegt darin nicht das in Nr. 7000 Ziff. 2 VV in Verbindung mit Ziff. 1 lit d) RVG geforderte Einverständnis. Eine Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 RVG (hier: 54.510,93 €) entsteht dadurch nicht.

2. Die Anfertigung einer DVD, auf der Teile des Akteninhalts gespeichert sind, ist der Sache nach nichts anderes als die (auszugsweise) Herstellung eines Aktendoppels für den Angeklagten. Die Kosten hierfür sind grundsätzlich nur zu erstatten, wenn es notwendig ist, dass der Angeklagte die Unterlagen ständig zur Hand hat.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet

( § 56 Abs.2 RVG ) .

 
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