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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 678/07

Datum:
04.03.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 678/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0304.2WS678.07.00
 
Leitsätze:

Ein nur wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlichen Verfahrenskosten in Betracht kommender Arrest darf nicht angeordnet werden, wenn er auf Antrag des Betroffenen gemäß § 11 d Abs. 3 StPO sogleich wieder aufzuheben wäre.

 
Tenor:

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten darin erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

 
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