Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
G r ü n d e:
2I.
3Gegen den Angeklagten D. H. wird vor der 8. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen seit dem 03.01.2008 verhandelt wird. Bis zum 16.10.2008 war Rechtsanwalt I. Wahlverteidiger des Angeklagten. An diesem Tag haben sich zwei Rechtsanwälte als – weitere – Wahlverteidiger des Angeklagten bestellt. Zugleich hat Rechtsanwalt I. sein Wahlmandat niedergelegt. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, Rechtsanwalt I. als Pflichtverteidiger zu bestellen. Rechtsanwalt I. hat sich gegen diesen Antrag gewandt und ausgeführt, das Vertrauensverhältnis zu seinem Mandanten sei zutiefst zerrüttet, da der Angeklagte in der JVA dahingehend Gerüchte über ihn verbreite, sein Anwalt habe ihn, den Angeklagten „an die Justiz verkauft“, was er, allerdings ohne weitere Belege, mit Einzelheiten unterlegt hat.
4Dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend hat der Vorsitzende der Kammer Rechtsanwalt I. zum Pflichtverteidiger bestellt und im Wesentlichen ausgeführt, dies sei zur Verfahrenssicherung erforderlich, da der bislang tätige zweite Verteidiger nicht dauerhaft an der Hauptverhandlung teilgenommen habe. Ein Verteidigerwechsel werde dazu führen, dass die gesamte Verhandlung erneut werde durchgeführt werden müssen.
5Die gegen diesen Beschluss von Rechtsanwalt I. eingelegte Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 27.10.2008 (Az. 2 Ws 530/08) als unzulässig verworfen.
6Nunmehr hat der Angeklagte mit Schreiben vom 3.11.2008 und durch Schriftsatz seines Wahlverteidigers Rechtsanwalt E. vom selben Tag gegen die Bestellung von Rechtsanwalt I. zum Pflichtverteidiger Beschwerde eingelegt.
7II.
8Das Rechtsmittel ist gemäß § 305 S. 1 StPO unzulässig,.
9Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Entscheidungen des erkennenden Gerichts zur Bestellung oder Entpflichtung eines Pflichtverteidigers jedenfalls dann nicht mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie während laufender Hauptverhandlung getroffen worden sind (vgl SenE vom 23.6.2005 – 2 Ws 268/05; SenE vom 19.9.2001 – 2 Ws 428/01; SenE vom 2.10.1998 – 2 Ws 526/98; SenE vom 6.12.1996 – 2 Ws 638/96 m.w.N.).
10Daran hält der Senat fest.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.