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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 54/08

Datum:
11.02.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 54/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0211.2WS54.08.00
 
Leitsätze:

1. Eine Auswechslung des Pflichtverteidigers auf Antrag des Beschuldigten setzt voraus, dass eine Mehrbelastung der Staatskasse ausgeschlossen ist und der bisherige Verteidiger mit dem erstrebten Wechsel einverstanden ist.

2. Ein im voraus erklärter teilweiser Gebührenverzicht des Pflichtverteidigers ist unwirksam.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

 
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