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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 529/08

Datum:
05.12.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 529/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:1205.2WS529.08.00
 
Leitsätze:

Die Kosten für Benutzung eines Taxis sind jedenfalls für kürzere Strecken, wozu der Zu-und Abgang zu und von den Beförderungsmitteln (hier : der Bundesbahn) in der Regel zu rechnen sein wird, als angemessen anzusehen und daher erstattungsfähig.

 
Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluß unter Verwerfung des Rechtsmittel im übrigen wie folgt abgeändert : Es werden zugunsten des Beschwerdeführers über die in dem Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Bonn vom 16.06.2008 festgesetzten Gebühren hinaus Auslagen in Höhe weiterer 115,19 € festgesetzt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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