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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 525/08

Datum:
28.10.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 525/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:1028.2WS525.08.00
 
Leitsätze:

Der Enkel eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten gehört nicht zu dem nach § 395 Abs. 2 Nr.1 StPO zur Erhebung der Nebenklage berechtigten Personenkreis. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift steht einer Ausweitung des Personenkreises auch unter den besonderen Umständen des Falles (hier : Vorwurf der Ermordung eines niederländischen Staatsangehörigen durch einen Angehörigen der Waffen-SS im Jahre 1944) entgegen.

 
Tenor:

1. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert,

dass die Anschlusserklärung des Herrn M.C. für nicht gerechtfertigt erklärt wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der

darin dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 
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