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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 488/08

Datum:
12.11.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 488/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:1112.2WS488.08.00
 
Leitsätze:

1. Es wird daran festgehalten, dass eine (bindende) Verweisung gemäß § 270 StPO wegen Überschreitung der Strafgewalt des Amtsgerichts erst bei feststehendem Schuldspruch und ausreichend verfestigter Straferwartung in Betracht kommt.

2. In besonders gelagerten Einzelfällen ( hier : Verstreichenlassen von 10 Monaten zwischen Eingang der Akten bei dem Landgericht und der Rückverweisung an das Amtsgericht; Beantwortung von wiederholten Sachstandsanfragen der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, die Sache könne derzeit nicht verhandelt werden; besonderer Umfang der Sache) kann der Verweisungsbeschluß gleichwohl als wirksam zu beurteilen sein.

 
Tenor:

Das Landgericht Köln - 9. große Strafkammer - ist für die Durchführung des Hauptverfahrens über die öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft Köln vom 29.01.2007 - 115 Js 105/05 - zuständig.

 
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