Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 484-486/08

Datum:
15.10.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 484-486/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:1015.2WS484.486.08.00
 
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen, unter denen der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus Gründen des Vertrauensschutzes unzulässig sein kann.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Bonn, die durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vom 10.3.2004 bewilligte Aussetzung der Restfreiheitsstrafen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 9.7.2003 (Az. 22 Ls 39/01), aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 7.9.1998 (18 Ds 227/98) und aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 31.7.1998 (Az. 18 Cs 461/98) zur Bewährung zu widerrufen, wird zurückgewiesen.

Die Restfreiheitsstrafen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 9.7.2003 (Az. 22 Ls 39/01), aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 7.9.1998 (18 Ds 227/98) und aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 31.7.1998 (Az. 18 Cs 461/98) werden erlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten in dieser Instanz entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank