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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 47/08

Datum:
31.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 47/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0131.2WS47.08.00
 
Leitsätze:

Die Kosten eines weiteren Verteidigers sind nicht nach § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO erstattungsfähig, wenn dem Gericht die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch den Wahlverteidiger aufgedrängt worden ist, ohne dass dieser eine zu entschuldigende Verhinderung auch unter andeutungsweise vorgetragen hat.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers

verworfen.

 
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