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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 463/08

Datum:
19.11.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 463/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:1119.2WS463.08.00
 
Leitsätze:

Eine nach § 88 S.2 in Verb. mit § 11 BRAGO in Betracht kommende Gebührenerhöhung für die Tätigkeit des anwaltlichen Beistands eines Verfallsbeteiligten muß zu den Gebühren des Wahlverteidigers des Angeklagten in einem angemessenen Verhältnis stehen.

 
Tenor:

1. Der Beschwerdeführerin werden - unter Verwerfung der sofortigen Beschwerde im übrigen - über die in dem angefochtenen Beschluss festgesetzten Beträge hinaus notwendige Auslagen iHv weiteren 17.560 € (i.W. siebzehntausendfünfhundertsechzig) nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 14.12.2004 aus der Staatskasse erstattet.

2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 4/5 ermäßigt.

Die der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zu 1/5 der Staatskasse auferlegt, während sie im übrigen von ihr selbst zu tragen sind.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 92.470,75 € festgesetzt.

 
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