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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 406/08

Datum:
22.08.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 406/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0822.2WS406.08.00
 
Leitsätze:

Bei nachträglich auf das Strafmaß beschränkter und (nur) in diesem Rahmen erfolgreicher Berufung ist über die Kosten der Nebenklage gemäß den §§ 472 Abs. 1 Satz 2, 473 Abs. 4 Satz 2 StPO nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin vom 26.06.2008 wird die Kostenentscheidung in dem Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 25.06.2008 - 153-74/08 - dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Berufungsverfahren in vollem Umfang zu tragen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Nebenklägerin hierin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte (§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO).

 
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