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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 33/08

Datum:
23.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 33/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0123.2WS33.08.00
 
Leitsätze:

1. Nach Aufhebung eiens früheren, bereits außer Vollzug gesetzten Haftbefehls liegt im Erlass eines neuen haftbefehls wegen desselben Tatvorwurfs sachlich eine Anordnung nach§ 166 Abs. 4 StPO, die nur unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig ist.

2. Die Verurteilung auch zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe (hier: von 3 Jahren, 6 Monaten) stellt einen neu hervorgetretenen Umstand nach§ 166 Abs. 4 Nr. 3 StPO nicht dar, wenn bei Aufhebung des früheren Haftbefehls eine bestimmte Straferwartung nicht im Raum stand.

 
Tenor:

Der Haftbefehl des Landgerichts Köln vom 18.12.2007- 102-44/07 - wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 
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