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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 27/08

Datum:
16.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 27/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0116.2WS27.08.00
 
Leitsätze:

Das Ausbleiben eines inhaftierten Angeklagten in der Berufungsverhandlung ist - auch wenn er sich in anderer Sache in Haft befindet - in der Regel als entschuldigt anzusehen, so dass ihm gegen das Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung gemäß § 329 Abs. 3 ZPO zu gewähren ist.

 
Tenor:

Dem Angeklagten wird in Abänderung der angefochtenen Entscheidung auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungshauptverhandlung am 13.12.2007 in dem Strafverfahren Staatsanwaltschaft Köln 602 Js 368/07 gewährt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der darin dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt entsprechend § 467 StPO die Staatskasse.

 
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