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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 249/08

Datum:
26.05.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 249/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0526.2WS249.08.00
 
Leitsätze:

1. In der gegenüber einer Suchtberatungsstelle abgegebenen "Einverständniserklärung", mit der bestätigt wird, dasss die Post an die Einrichtung geschickt werden soll, kann eine Bevollmächtigung der in der Einrichtung tätigen Personen zur Entgegennahme von Zustellungen liegen, die eine Zustellung nach § 171 ZPO ermöglicht.

2. Die Beweiskraft der Zustellungurkunde nach § 182 Abs. 1 S. 2 in Verb. mit 418 ZPO wird nicht in Frage gestellt, wenn in der Zustellungsurkunde vom Fall einer Ersatzzustellung nach § 37 Abs. 1 StPO in Verb. mit § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgegangen wird, bei zutreffender rechtlicher Bewertung aber eine Zustellung nach § 171 ZPO anzunehmen ist.

3. Von der Möglichkeit der öffentlichen Zustellung soll wegen der damit für den Zustellungsempfänger regelmäßig verbundenen Nachteile nur als "ultima ratio" Gebrauch gemacht werden.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

 
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