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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 223/08

Datum:
07.05.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 223/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0507.2WS223.08.00
 
Leitsätze:

1. Bei der Festsetzung von Ordnungsmitteln nach§ 178 GVG gilt das Opportunitätsprinzip: Das Gericht kann ein Ordnungsmittel verhängen, es bedarf aber nicht jede Ungebühr einer Ahndung. Ordnungsmittel sind nur das äußerste Mittel, verletztes Ansehen des Gerichts wiederherzustellen.

2. Vor der Verhängung des Ordnungsgeldes ist grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren. Von einer Anhörung kann nur in krassen Ausnahmefällen abgesehen werden. Die unterbliebene Anhörung kann in der Beschwerdeinstanz nicht nachgeholt werden.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der darin der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 
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