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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 220/08

Datum:
07.05.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 220/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0507.2WS220.08.00
 
Leitsätze:

Die Vergütung der Tätigkeit des beigeordneten Zeugenbeistandes, richtet sich nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG und nicht nach Ziff. 4301 RVG. Neben der Grundgebühr erhält der beigeordnete Zeugenbeistand die Verfahrensgebühr nur, wenn er eine unter diesen Gebührentatbestand fallende Tätigkeit entfaltet hat. Die erstmalige Einarbeitung genügt dafür nicht.

 
Tenor:

Auf die weitere Beschwerde wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 5.3.2008 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 17.1.2007 wie folgt abgeändert:

Zugunsten des Beschwerdeführers wird eine Vergütung von 389,76 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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