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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 207/08

Datum:
03.06.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 207/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0603.2WS207.08.00
 
Leitsätze:

1. Zahlungen, die ein Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren von seinem Mandanten erhalten hat, sind nach § 58 Abs. 3 RVG auf seine Pflichtverteidigergebühren für die gesamte erste Instanz anzurechnen. Dieses Ergebnis ist weder durch die Gestaltung des Kostenfestsetzungsantrages noch durch Honorarvereinbarungen zu umgehen.

2. Auch Zahlungen auf Auslagen (Reisekosten) sind grundsätzlich nach § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet

( § 56 Abs.2 RVG ) .

 
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