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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 106/08

Datum:
07.03.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 106/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0307.2WS106.08.00
 
Leitsätze:

Erscheint der Angeklagte zur Berufungshauptverhandlung nicht pünktlich, können weitergehende Anforderungen an die Wartepflicht gestellt werden, wenn dem Gericht bestimmte Verzögerungsgründe bekannt sind und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeklagte alsbald erscheinen wird.

 
Tenor:

Der angefochtenen Beschluss wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 17.1.2008 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

 
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