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Oberlandesgericht Köln, 2 VA (Not) 24/07

Datum:
29.02.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
Notarsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 VA (Not) 24/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0229.2VA.NOT24.07.00
 
Schlagworte:
Notarassessor; Aufforderungsverfahren; Sperrwirkung; Organisationsermessen
Normen:
BNotO § 6; BNotO § 7 Abs. 7
Leitsätze:

1) Es erscheint zweifelhaft, ob die Aufforderung eines Notarassessors zur Bewerbung um eine bestimte Notarstelle vor ihrer Bestandskraft dazu führen kann, dass der Notarassessor bei der Bewerbung um andere Notarstellen nicht berücksichtigt wird oder hinter weiniger geeignete Bewerber zurücktreten muss.

2) Jedenfalls eine rechtswirdrige Aufforderung zur Bewerbung kann keine wie auch immer gartete "Sperrwirkung" entfalten.

 
Tenor:

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.10.2007 (3830 Düsseldorf – xxx) wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Bewerbung des Antragstellers vom 23.08.2007 neu zu bescheiden.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers. Im übrigen tragen die Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Auslagen selbst.

 
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