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Oberlandesgericht Köln, 2 U 8/08

Datum:
26.11.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 8/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:1126.2U8.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 416/06
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Dezember 2008 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 416/06 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 143.154,18 € nebst Zinsen in Hö-he von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Juni 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Beklagte in Höhe von 88 % und der Kläger in Höhe von 12 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte in Höhe von 90 % und der Kläger in Höhe von 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

 
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