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Oberlandesgericht Köln, 27 U 1/07

Datum:
09.07.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 1/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0709.27U1.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 637/04
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Beklagten zu 2) - das Urteil des Landgerichts Bonn vom 08.01.2007 - 9 O 637/04 - teilweise wie folgt geändert:

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 239.098,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2005 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

1. Von den Gerichtskosten I. Instanz haben die Klägerin zu 1) und der Beklagte zu 2) jeweils 34,5%, die Klägerin zu 2) 31 % zu tragen, mit Ausnahme der durch die Zuziehung des Sachverständigen T verursachten Kosten, die ausschließlich der Klägerin zu 2) auferlegt werden.

Die in dieser Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) werden dem Beklagten zu 2) zur Hälfte, die des Beklagten zu 1) der Klägerin zu 2) zu 31% und der Klägerin zu 1) zu 69% sowie die des Beklagten zu 2) zu 31% der Klägerin zu 2) auferlegt; im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

2. Von den Gerichtskosten II. Instanz haben die Klägerin zu 1) und der Beklagte zu 2) jeweils 37,5%, die Klägerin zu 2) 25% zu tragen.

Die in dieser Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) werden dem Beklagten zu 2) zur Hälfte, die des Beklagten zu 1) der Klägerin zu 2) zu 25% und der Klägerin zu 1) zu 75% sowie die des Beklagten zu 2) zu 25% der Klägerin zu 2) auferlegt; im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die jeweiligen Schuldner dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des (jeweils) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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