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Oberlandesgericht Köln, 24 U 123/07

Datum:
15.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 123/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0415.24U123.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 545/06
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.05.2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 545/06 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.479,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 03.09.2006 zu zahlen - Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Herrn G T an der B GmbH & Co. 3. Filmproduktion KG mit einem Nominalbetrag von 25.000,-- €. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorstehend genannten Gegenleistung im Annahmeverzug befindet.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin und Herrn G T, J-Straße 63, xxxxx L, von möglichen Ansprüchen des für sie zuständigen Finanzamtes freizustellen, soweit diese auf einer Besteuerung des vorstehend genannten Betrages beruhen oder soweit die bereits erzielten Steuervorteile in Höhe von derzeit 12.576,40 € nachträglich aberkannt werden und / oder zurückbezahlt werden müssen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers, die dieser selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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