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Oberlandesgericht Köln, 21 U 22/08

Datum:
30.10.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 22/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:1030.21U22.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 O 263/07
Schlagworte:
vorbeugender Unterlassungsanspruch, konkrete Verletzungshandlung, Begehungsgefahr, Erstgefahr, Wiederholungsgefahr
Normen:
§ 6 BDSG, §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

Ein vorbeugender, auf Erstbegehungsgefahr gestützter und sich aus § 6 BDSG, §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB oder sonstigem Rechtsgrund ergebender Unterlassungsanspruch besteht anders als zum Beispiel ein Schadensersatzanspruch bereits dann, wenn ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten vom 25.08.2008 gegen das am 07.08.2008 verkündete Urteil des Landge-richts Köln - 18 O 263/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 
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