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Oberlandesgericht Köln, 19 W 24/08

Datum:
18.08.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 24/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0818.19W24.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 30 O 46/06
 
Tenor:

I. Das Verfahren wird gemäß § 568 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO auf den Senat zur Entscheidung übertragen.

II. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 28.12.2007 - 30 O 46/06 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1) Die Gläubigerin wird ermächtigt, die der Schuldnerin nach dem Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Köln vom 24.7.2007 - 30 O 46/06 - obliegende Verpflichtung, der Gläubigerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte im Bereich Naturstein mit dem Unternehmen C. AG sowie mit dem Unternehmen U./S. im Zeitraum vom 1.8.2005 bis 31.10.2005 geschlossen wurden, bezüglich der die Filiale der C. AG in E. betreffenden Auskunft auf Kosten der Schuldnerin im Wege der Ersatzvornahme durch die Gläubigerin selbst oder durch einen von ihr beauftragten, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten vornehmen zu lassen.

Es wird angeordnet, dass die Schuldnerin die im Wege der Ersatzvornahme notwendigen Maßnahmen zu dulden, der Gläubigerin oder dem von ihr be-auftragten Dritten Zutritt zu ihren Geschäftsräumen in der T.-Straße XX in XXXXX F. zu gewähren und die erforderlichen Unterlagen, wozu auch elektronische Datenträger gehören können, zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen hat.

Die Schuldnerin wird verurteilt, einen Kostenvorschuss in Höhe von 800,- € an die Gläubigerin vorauszuzahlen.

2) Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der in dem vorbezeichneten Teil-Anerkenntnisurteil niedergelegten Verpflichtung, die schriftlichen Bestellungen zu den im Bereich Naturstein mit dem Unternehmen C. AG sowie mit dem Unternehmen U./S. im Zeitraum 1.8.2005 bis 31.10.2005 geschlossenen Geschäften vorzulegen, die in der Weise zu erfüllen ist, dass die Unterlagen der Gläubigerin für angemessene Zeit ausgehändigt werden, ein Zwangsgeld von 3.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 100,- € ein Tag Zwangshaft, zu vollstrecken an dem jeweiligen Geschäftsführer der Schuldnerin, festgesetzt.

3) Die Kosten des Verfahrens werden der Schuldnerin zu 2/3 und der Gläubigerin zu 1/3 auferlegt.

 
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