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Oberlandesgericht Köln, 19 U 72/08

Datum:
21.11.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 72/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:1121.19U72.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1O 766/03
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer Landgerichts Aachen vom 24.4.2008 - 1 O 766/03 - abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 34.513,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 46.525,40 € vom 1.12.2003 bis zum 29.2.2004 sowie aus 34.513,68 € seit dem 1.3.2004 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 4/5 und der Klägerin zu 1/5 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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