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Der Senat neigt zu der Auffassung, dass die Berufung der Beklagten Erfolg haben dürfte.
Der mit der Klage in erster Linie verfolgte Anspruch auf Schadensersatz wegen falscher Aussagen im Prospekt ist vom Landgericht zu Recht zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der Kläger auch kein Rechtsmittel eingelegt.
2Der vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erfüllung, der in erster Instanz Erfolg hatte, dürfte aber ebenfalls nicht bestehen. Er setzte voraus, dass die Parteien einen entsprechenden Garantievertrag geschlossen haben; für einen ebenfalls denkbaren Abschluss des Garantievertrages zwischen der Gesellschaft und der Beklagten zugunsten der Anleger gibt es keine Anhaltspunkte. Der Senat hält es grundsätzlich für denkbar, dass in einer Aussage eines Prospektes ein Angebot liegt, das durch Abschluss des Vertrages angenommen wird. Im konkreten Fall dürfte das jedoch nicht so gewesen sein. Die oben zitierte Aussage lässt sich schon kaum als Angebot auf Abschluss eines Garantievertrages verstehen, weil sie auf eine – scheinbar - schon bestehende Garantie Bezug nimmt ("garantiert ist"). Hinzu kommt, dass sich daraus nicht ergibt, unter welchen konkreten Voraussetzungen der Garantiefall eintreten soll. Das gehört aber zu den wesentlichen Punkten eines Garantievertrages und muss deshalb bereits Inhalt eines wirksamen Angebotes sein. Zudem ist die zitierte Aussage vor dem Hintergrund der sonstigen Angaben in dem Prospekt zu sehen. Daraus ergibt sich aber nicht der mindeste Hinweis darauf, dass die Beklagte die Zahlung der Vorzugsausschüttung durch die Gesellschaft gegenüber den Kommanditisten garantieren will. Ein durchschnittlicher Leser des Prospektmaterials konnte deshalb die oben zitierte Aussage nicht als Angebot auf Abschluss eines solchen Garantievertrages verstehen.