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Oberlandesgericht Köln, 18 U 55/06

Datum:
07.08.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 55/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0807.18U55.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 22 O 183/04
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.02.2006 verkündete Teilurteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 183/04 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten sowie unter Einbeziehung des zunächst noch in der ersten Instanz verbliebenen Teils des Rechtsstreits insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis durch die Kündigung vom 14. Februar 2003 nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum 28. Februar 2005 fortbestand.

Es wird festgestellt, dass die Anfechtung, die Kündigung und der Rücktritt vom 10. März 2003 betreffend den Abwicklungsvertrag bzw. die Vorruhestandsregelung vom 26. Oktober 2001 und die Vereinbarung vom 22. April 2002 unwirksam sind und die Vereinbarungen vom 26. Oktober 2001 und 22. April 2002 unverändert fortbestehen.

Es wird festgestellt, dass der mit Schreiben vom 10. März 2003 erklärte Widerruf der Versorgungszusage des Klägers unwirksam ist.

Es wird festgestellt, dass die Vereinbarung vom 26. Oktober 2001 in der Fassung der Vereinbarung vom 22. April 2002 durch die Kündigung vom 26. September 2003 nicht beendet worden ist, sondern bis zum 28. Februar 2005 fortbestand.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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