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Oberlandesgericht Köln, 18 U 43/06

Datum:
15.05.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 43/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0515.18U43.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 403/04
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15.02.2006

a) dahin ergänzt, dass dem Beklagten vorbehalten wird, nach Erstattung von 500.000,00 € an die Masse seine Rechte gegen den Kläger zu verfolgen, wobei sich der ihm zustehende Anspruch nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den die begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten,

b) sowie im Kostenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die dieser zur Last fallen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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