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Oberlandesgericht Köln, 18 U 21/08

Datum:
30.10.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 21/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:1030.18U21.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 12 O 116/07
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17.01.2008 wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis nicht durch die Kündigung datierend vom 25./27.06.2007 zum 31.12.2007 beendet wurde.

Die Beklagte wird verurteilt,

a) den Kläger zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen in einer seiner früheren Tätigkeit als Direktor und Intendant der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland ähnlichen leitenden Stellung über den 31.12.2007 hinaus weiter zu beschäftigen,

b) an den Kläger 67.584,60 € brutto sowie weitere 2.052,81 € netto sowie weitere 130,23 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.509,40 € brutto sowie 228,09 € netto sowie 14,47 € netto jeweils seit dem 15.01.2008, 15.02.2008, 15.03.2008, 15.04.2008, 15.05.2008, 15.06.2008, 15.07.2008, 15.08.2008, 15.09.2008 zu zahlen,

c) an den Kläger 7.509,40 € brutto zuzüglich 228,09 € Zuschuss Krankenversicherung sowie 14,47 € Zuschuss Pflegeversicherung ab dem 15.10.2008 jeweils monatlich zum 15. eines Monats zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu einem Sechstel und die Beklagte zu fünf Sechsteln.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollsteckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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