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Oberlandesgericht Köln, 18 U 211/07

Datum:
04.12.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 211/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:1204.18U211.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 11 O 32/07
Schlagworte:
stille Gesellschaft; Kapitalerhaltung
Normen:
AktG § 57; HGB § 230
Leitsätze:

Die Anwendung des § 57 AktG auf atypisch stille Gesellschaften erscheint zwar möglich, kommt im konkreten Fall aber wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Stellung der stillen Gesellschafter mit einer aktionärin nicht in Betracht

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13.11.2007 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 223.009,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 51.450,00 € seit dem 01.10.2004, weiteren 51.450,00 € seit dem 01.04.2005, weiteren 17.209,95 € seit dem 07.06.2005, weiteren 51.450,00 € seit dem 01.10.2005, sowie weiteren 51.450,00 € seit dem 01.10.2006 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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