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Oberlandesgericht Köln, 18 U 203/06

Datum:
10.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 203/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0110.18U203.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 12 O 10/06
Schlagworte:
Bürgschaft; Sicherungsübereignung
Normen:
GmbHG § 32 b
Leitsätze:

1) Gesellschafter i.S. des § 32a GmbHG ist auch, wer nur mittelbar über eine von ihm beherrschte andere Gesellschaft an der GmbH beteiligt ist.

2) Die Verwertung von Sicherheiten, die die Gesellschaft zur Absicherung eines Darlehens hingegeben hat, ist nicht anders zu beurteilen, als die Rückführung des Darlehens durch die Gesellschaft.

3) Erwirbt der Gesellschafter, der für die Darlehensschuld gebürgt hat, vom Darlehensgeber zum Nominalwert der Darlehensforderung das Sicherungsgut, kann er seine Haftung gem. § 32b GmbHG auf die Herausgabe des erworbenen Sicherungsguts beschränken.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 02.11.2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 4.936,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.02.2006 zu zahlen. Ihm wird vorbehalten, nach Zahlung an die Masse seine Rechte gegen den Kläger wegen des Betrages, den die U Kommunikations GmbH ohne die rückgängig zu machende Zahlung als Insolvenzgläubigerin erhalten hätte, zu verfolgen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und dem Beklagten zu 1) bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch eine andere Partei oder den Streithelfer durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht derjenige, der die Vollstreckung betreibt, zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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