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Oberlandesgericht Köln, 18 U 1/07

Datum:
10.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 1/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0110.18U1.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 85 O 110/06
Schlagworte:
Wettbewerbsverbot; Verjährung
Normen:
HGB § 113; GmbHG § 43
Leitsätze:

Ansprüche gegen den Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH wegen des Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 113 Abs. 3 HGB. Nichts anderes gilt für Ansprüche aus der sog. Geschäftschancenlehre.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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