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Oberlandesgericht Köln, 17 W 72/08

Datum:
14.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 72/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0414.17W72.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 611/04
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 6. November 2007 - 26 O 611/04 - unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Urteils der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. Oktober 2006 sind von der Beklagten 4.043,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 7. April 2007 an die Klägerin zu erstatten.

In diesem Betrag sind 1.710,85 € an Gerichtskosten enthalten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte.

Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 707,08 €

 
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