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Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 2. Mai 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 8 O 36/07 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e
2Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil sowie die im heutigen Termin protokollierten Hinweise Bezug genommen.
3Berufungsstreitwert: bis 23.000,-- €