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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 228/07

Datum:
22.08.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 228/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0822.16WX228.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 8T 47/05
 
Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerinnen werden die Beschlüsse der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28.08.2007 - 8 T 47/05 und der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 28.02.2005 - 28 II 212/04 WEG - wie folgt abgeändert und neu gefasst:

I. Die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 10.04.2004

gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.

1.soweit unter TOP 3

- von der Genehmigung der Jahreseinzelabrechnungen 2003 der angewendete Verteilungsschlüssel bei der Umlage der Kanalgebühren betroffen und die Position -Anwalts- und Gerichtsgebühren - erfasst ist

und

- die Verwalterin entlastet worden ist

2. soweit unter TOP 4

- von der Genehmigung der Einzelwirtschaftspläne 2004 der angewendete Verteilungsschlüssel bei der Umlage der Kanalgebühren betroffen ist.

II. Die Beteiligte zu 4. wird mit Wirkung ab dem 01.10.2008 von ihrem Verwalteramt abberufen.

III. Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerinnen und die von ihnen eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen.

IV. Es tragen von den Gerichtskosten erster und zweiter Instanz die Antragstellerinnen 90 % und die Antragsgegner 10 %. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragstellerinnen zu 75 % und den Antragsgegnern zu 25 % auferlegt.

Die Beteiligte zu 4. hat den Antragstellerinnen deren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 20 % zu erstatten.

Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

 
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