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Oberlandesgericht Köln, 16 W 6/08

Datum:
15.09.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zviilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 6/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0915.16W6.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 532/07
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.12.2008 - 3 O 532/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die zu vollstreckende Verurteilung aus dem Urteil des Landgerichts Athen vom 29.05.2006 - Urteil Nr. 4084/2006 - lautet:

Es wird die konservative Beschlagnahme des beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Antragsgegners, sei es in seinen Händen oder in Händen Dritter, und jeder Forderung des Antragsgegners gegenüber dritten Personen und aller seiner Konten angeordnet, damit der Forderung der Antragstellerin bis zu einer Höhe von 550.000,00 Euro entsprochen werden kann.

Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren gemäß Art. 46 Abs. 1 EuGVVO ausgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

 
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