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Oberlandesgericht Köln, 16 U 3/08

Datum:
30.06.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 3/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0630.16U3.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 37 O 157/07
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 11.12.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (37 O 157/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.895,75 € nebst Zinsen aus 2.251,55 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz seit dem 14.09.2006 ferner 801,47 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 des gesamten noch entstehenden materiellen Schadens aus dem Unfall am 12.04.2006 anlässlich der Südafrikareise zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt 30%, die Beklagte trägt 70 % der Kosten beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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