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Oberlandesgericht Köln, 15 U 147/07

Datum:
26.02.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 U 147/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0226.15U147.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 56/07
 
Tenor:

Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 55,5 % und der Beklagten zu 44,5 % auferlegt. Die Klägerin trägt auch die der Streithelferin der Beklagten im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 55,5 %; im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten insoweit selbst.

Die Kosten des Berufungsrechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten trägt die Klägerin allein.

 
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