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Oberlandesgericht Köln, 11 W 7/08

Datum:
08.02.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 7/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0208.11W7.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 355/06
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 27. 12. 2007 - 12 O 355/06 - zu Ziff. I 1. Halbsatz dahin abgeändert, dass von den Kosten des Rechtsstreits die Klägerin 47 % und der Beklagte 53 % zu tragen haben.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 30 %, der Beklagte zu 70 %.

 
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