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Oberlandesgericht Köln, 82 Ss 17/07

Datum:
30.03.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
82 Ss 17/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2007:0330.82SS17.07.00
 
Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 14. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Ne-benklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
 

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