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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 469/06 – vom 27.02.2007 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.771,00 Euro.
Gründe
2Wegen der Gründe wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 14.05.2007 Bezug genommen, wonach eine Amtspflichtverletzung der Beklagten nicht gegeben ist. Soweit die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 23.05.2007 erneut eine andere Auffassung vertreten hat, wiederholt sie damit lediglich ihr bisheriges Vorbringen, welches eine anderweitige Beurteilung nicht rechtfertigt. Es kommt hinzu, dass die Klägerin auch nunmehr nicht nachvollziehbar dargelegt hat, warum ihr zum Zeitpunkt der Beauftragung statt einer Erdbestattung in J. die Veranlassung der gewünschten (preiswerteren) Feuerbestattung in Kerpen nicht mehr möglich gewesen sein soll.