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Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Wegen der Gründe wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, denen der Senat in vollem Umfang beitritt. Ergänzend ist lediglich auszuführen:
2Zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus, dass die Beklagte im Rahmen des Verfahrens über die beantragte Kostenübernahme für die Beerdigung nicht verpflichtet war, die Klägerin bzw. den von ihr beauftragten Zeugen S. B. über die Modalitäten oder Formalitäten einer Beerdigung aufzuklären; weder die Art und Weise der Bestattung noch die dabei etwaig zu beachtenden Regelungen sind Gegenstand eines solchen allein die Kostenübernahme betreffenden, dem Sozialhilferecht unterfallenden Verfahrens. Ohne entsprechende Nachfrage seitens der Antragstellerin oder wenigstens sonstige Anhaltspunkte war die Beklagte im Rahmen dieses Verfahrens nicht gehalten, die Antragstellerin von sich aus über die bei Bestattungen zu beachtenden Regelungen aufzuklären oder auf bestimmte Vorschriften hinzuweisen, denn die Beklagte durfte und musste ohne anderweitigen Anhalt davon ausgehen, dass die Antragstellerin die ihr in eigener Verantwortung obliegenden Pflichten betreffend die Bestattung beachtete, da diese Pflichten völlig unabhängig von der Frage der Kostenübernahme bestanden.
3Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs kommt hinzu, dass zudem weder dargelegt noch ersichtlich ist, warum die Klägerin überhaupt gehindert war, die beabsichtigte Feuerbestattung in Y. durchführen zu lassen, weshalb die Entstehung eines Schadens durch die behaupteten höheren Kosten einer Erdbestattung in X. nicht nachvollziehbar ist. Es obliegt den Erben, für eine ordnungsgemäße Beerdigung Sorge zu tragen und die dafür erforderlichen Maßnahmen – insbesondere die Beauftragung eines Bestattungsunternehmens – zu veranlassen, was hier nach Behauptung der Klägerin, wenn auch erst am 06.03.2006, geschehen ist. Warum nach diesem Zeitpunkt die gewünschte Feuerbestattung in Y. nicht mehr möglich gewesen sein soll, erschließt sich nicht, insbesondere da hierfür die Frist des § 13 BestG NW nicht einschlägig ist. Sofern aus anderen – nicht dargelegten – Frist- oder Termingründen die gewünschte Feuerbestattung nicht mehr möglich gewesen sein sollte, würde dies allein in den Verantwortungsbereich der Klägerin als Erbin falle, denn unabhängig von der Kostenfrage war sie bzw. der von ihr beauftragte Zeuge S. B. jedenfalls von sich aus gehalten, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
4II.
5Die Klägerin hat Gelegenheit, zu dem vorstehenden Hinweis binnen einer Frist von 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.