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Oberlandesgericht Köln, 6 U 5/06

Datum:
14.09.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 5/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2007:0914.6U5.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 45/05
 
Tenor:

I.) Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten zu 1) und 4) - 6) wird das am 2. 12. 2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 45/05 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.) Die Beklagten zu 1) und 4) - 6) werden verurteilt, zu Zwecken des Wettbewerbs gegen Einsatz und mit Gewinnmöglichkeit Sportwetten, Kasinospiele oder Lotterien wie auf den nachfolgenden Seiten 4 - 12 dieses Urteils wiedergegeben in der Bundesrepublik Deutschland zu veranstalten, zu bewerben oder zu vermitteln oder Anträge zur Beteiligung an solchen Sportwetten, Kasinospielen oder Lotterien entgegenzunehmen.

2.) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, zu Zwecken des Wettbewerbs gegen Einsatz und mit Gewinnmöglichkeit Sportwetten, Kasinospiele oder Lotterien wie auf den nachfolgenden Seiten 4 - 12 dieses Urteils wiedergegeben in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu bewerben.

3.) Den Beklagten zu 1), 2) und 4) - 6) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verurteilung zu vorstehender Ziffer I 1 bzw. I 2 ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten angedroht.

4.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.) Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) und 4) - 6) werden zurückgewiesen.

III.) Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz verteilen sich wie folgt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 67 % und die Beklagten zu 1), 2) und 4) - 6) je 6,6 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2) und 4) - 6) tragen die Klägerin zu 20 % und im übrigen die Beklagten zu 1), 2) und 4) – 6) selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt die Klägerin.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 20 % und die Beklagten zu 1), 2) und 4) - 6) zu je 16 % zu tragen.

IV.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches kann der jeweilige Voll-streckungsschuldner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.) Die Revision wird zugelassen, soweit die Entscheidung zu Lasten des Beklagten zu 1), 2) und 4) - 6) ergeht.

(Bilder/Grafiken nur in Originalentscheidung vorhanden)

 
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