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Oberlandesgericht Köln, 6 U 200/06

Datum:
14.09.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 200/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2007:0914.6U200.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 163/05
 
Tenor:

1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.9.2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 163/05 - teilweise abgeändert und unter Aufrechterhaltung der Verurteilung im übri-gen die Klage auch insoweit abgewiesen, als sie gegen die Beklagten zu 4) und 5) gerichtet ist und als die Klägerin Auskunft über die mit dem Anbieten von Sportwetten erzielten Umsätze sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt (Klageanträge zu I 2 und II).

Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1) - 3) wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen verteilen sich wie folgt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 52 % und die Beklagten zu 1) - 3) je 16 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) - 3) tragen die Klägerin zu 20 % und im übrigen die Beklagten zu 1) - 3) selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) und 5) trägt die Klägerin.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches kann der jeweilige Voll-streckungsschuldner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird zugelassen, soweit die Entscheidung zu Lasten der Beklagten zu 1) - 3) ergeht.

 
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