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Oberlandesgericht Köln, 6 U 191/06

Datum:
01.06.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 191/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2007:0601.6U191.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 770/04
 
Tenor:

I.              Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.08.2006 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 770/04 – teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.              Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, es zu unterlassen, die von der Klägerin lizenzierte Bach-Ausgabe „Johann Sebastian Bach – Die kompletten Werke – Hänssler-Edition Bach-Akademie“ herzustellen, herstellen zu lassen, zu vervielfältigen, vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen;

2.              Die Beklagten zu 2) und 4) werden verurteilt, es zu unterlassen, die von der Klägerin lizenzierte Bach-Ausgabe „Johann Sebastian Bach – Die kompletten Werke – Hänssler-Edition Bach-Akademie“ zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Dies gilt hinsichtlich der Beklagten zu 4) nur für das Gebiet der europäischen Union.

3.              Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziffer 1 bzw. Ziffer 2 ausgesprochene Verbot ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 1), 2) und 4) zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, angedroht.

4.              Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt,

a)              der Klägerin unter Vorlage von Belegen Auskunft darüber zu erteilen,

aa)              wie viele Bach-Ausgaben gemäß Ziffer 1 von ihnen oder in ihrem Auftrag vervielfältigt oder vertrieben worden sind und zu welchem Händlerabgabepreis sie verkauft, lizenziert oder auf sonstige Weise abgegeben worden sind;

bb)              wie viele der Bach-Ausgaben gemäß Ziffer 1 sich noch auf ihrem Lager befinden;

b)              der Klägerin Rechnung zu legen über den Gewinn, den sie durch die Veräußerung der Bach-Ausgaben gemäß Ziffer 1 erzielt haben.

5.              Die Beklagten zu 2) und 4) werden verurteilt,

a)              der Klägerin unter Vorlage von Belegen über die Menge und Preise der bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Vervielfältigungsstücke zu erteilen,

b)              der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wie viele der Bach-Ausgaben gemäß Ziffer 2 sich bei ihnen noch auf Lager befinden und

c)              der Klägerin Rechnung zu legen über den Gewinn, den sie durch die Veräußerung der gemäß Ziffer 2 verbreiteten Bach-Editionen erzielt haben.

6.              Die Beklagten werden verurteilt, die Bach-Ausgaben gemäß Ziffer 1, soweit sie sich noch bei ihnen auf Lager befinden, zu vernichten und der Klägerin einen Nachweis über die erfolgte Vernichtung zu erteilen.

7.)              Der weitergehende Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 4) wird ebenso abgewiesen wie die weitergehend gegen die Beklagten geltendgemachten Auskunftsansprüche.

II.)              Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.)              Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

IV.)              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung des Unterlassungs- des Auskunfts- des Rechnungslegungs- und des Vernichtungsanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 150.000 €, und hinsichtlich der Auskunfts- Rechnungslegungs- und der Verpflichtung zur Vernichtung je 20.000 €.

Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches können die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.)              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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