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Oberlandesgericht Köln, 6 U 171/06

Datum:
13.04.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 171/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2007:0413.6U171.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 3/06
Normen:
UrhG § 31 Abs. 5; Richtlinien 2001/29/EG Art. 3 l; sog. "Regio-Vertrag" zwischen Kabelnetzbetreibern und der VG Media
 
Tenor:

I.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 2.8.2006 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 3/06 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptausspruch wie folgt neu gefasst wird:

1.) Es wird festgestellt, dass der "Vertrag über die Vergütung der Nutzung der terrestrisch und satellitär herangeführten Programme der Hörfunk- und Fernsehsendeunternehmen in den Breitbandkabelnetzen der Kabelnetzbetreiber" vom 11.4./9.5./14.5./16.5./26.6.2003 zwischen der Beklagten und der E. U. AG, der J. GmbH & Co. KG sowie verschiedenen anderen Kabelnetzbetreibern (sog. „Regiovertrag“) in der Zeit vom 23.12.2005 bis zum 31.12.2006 die zeitgleiche und unveränderte (= "rechtefreie") Weiterleitung von Programmen der Sendeunternehmen, deren Urheber- und Leistungsschutzrechte die Beklagte wahrnimmt, vom Übergabepunkt bis zu den Fernsehgeräten in den Hotelzimmern der Klägerin erlaubt hat.

2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin zu ¾ und die Beklagte zu ¼ zu tragen.

III.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung der Kostenerstattungsansprüche kann der jeweilige Kostenschuldner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.) Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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