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Oberlandesgericht Köln, 6 U 16/07

Datum:
31.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 16/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2007:0831.6U16.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 342/06
Normen:
MarkenG §§ 26, 49 Abs. 1 S. 1
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 21.12.2006 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 342/06 – dahin geändert, dass von der Löschung der Marke xxxxxxx3 auch die Dienstleistungen Telekommunikation und Werbung ausgenommen werden.

Die Kosten des Verfahrens in der I. Instanz trägt der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 7 %, dem Beklagten zu 93 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruchs kann der Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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