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Oberlandesgericht Köln, 6 U 135/06

Datum:
12.10.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 135/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2007:1012.6U135.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 14 O 29/06
 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Mai 2006 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn (14 O 29/06) unter Ziff. 1. des Urteilstenors dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin Auskunft zu erteilen (nicht: Rechnung zu legen) und dass die Pflicht zur Angabe der Gestehungskosten und des erzielten Gewinns entfällt.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

2. Der Beklagten werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abwenden, sofern nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruchs kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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