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Oberlandesgericht Köln, 6 U 121/07

Datum:
14.12.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 121/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2007:1214.6U121.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 358/05
Normen:
BGB §§ 107, 108, 305 Abs. 1, 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1; BDSG §§ 3 a, 4 a, 28 Abs. 1 Nr. 1; UklaG §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 8 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
 
Tenor:

I.) Auf die Berufung des Klägers wird das am 9.5.2007 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 358/05 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.) Die Beklagte wird verurteilt,

a) es zur Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren jeweiligen Geschäftsführern, zu unterlassen, die nachfolgende oder ihr inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge mit Verbrauchern über die Gewährung von Rabatten einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger, nach dem 01.04.1977 geschlossener Verträge zu berufen:

Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekaufte Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der D GmbH (D), T-Ring 6, D-xxx L, als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. [...] Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel [...],

wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:

pp.

b) an den Kläger 50,00 € nebst 4 % Zinsen seit dem 26.08.2005 zu zahlen.

2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.) Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger ¾ und die Beklagte ¼ zu tragen.

IV.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung des Zahlungs- und des Kostenerstattungsanspruches können die Parteien durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.) Bezüglich der Entscheidung über die Berufungsanträge zu I 1) - 3) wird die Revision zugelassen, im übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 
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